Antworten auf häufige Fragen
Wir unterstützen Sie gerne mit Informationen. Zögern Sie aber nicht, uns mit Ihren Fragen direkt anzusprechen.
Wir haben uns auf Schmerzensgeldansprüche spezialisiert, die aufgrund von Verkehrsunfällen entstehen. Sehr häufig haben wir es mit HWS-Distorsionen zu tun, da diese bei leichteren Verkehrsunfällen mit dem Pkw häufig vorkommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Mandate annehmen, bei denen es um Schmerzensgeldansprüche nach ärztlicher Fehlbehandlung geht.
Die Höhe des Schmerzensgeldes beziffern wir unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte: maßgeblich sind die Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung und der Grad der Beeinträchtigung. Darüber hinaus sind auch Schmerzensgeld-Tabellen und unsere interne Urteilssammlung hilfreich, um im Verhandlungswege oder nötigenfalls auch im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eine angemessene Schmerzensgeldzahlung zu erreichen.
Beachten Sie bitte, dass pauschale Aussagen zur Höhe des Schmerzensgeldes mangels Einzelfallbezuges in der Regel nur falsch sein können.
Wir bemühen uns darum, der Versicherung des Unfallgegners möglichst frühzeitig Unterlagen zukommen zu lassen, die eine Beurteilung Ihrer Verletzungen und damit auch Ihrer Ansprüche erlauben. Hierzu zählen insbesondere Arztbriefe und Atteste, aus denen die Dauer einer Krankschreibung hervorgeht. Deshalb macht es auch immer Sinn, den Arzt um einen „gelben Schein“ zu bitten, wenn man diesen nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt. Denn mit einem ärztlichen Attest wird zuverlässig die Dauer der Beschwerden bestätigt.
Mit einer Schweigepflichtentbindung versetzen sie Ihren behandelnden Arzt in die Lage, der Versicherung des Unfallgegners Auskünfte zu erteilen, wenn diese unsere Angaben überprüfen möchte. Ohne Schweigepflichtentbindung dürfte der Arzt der Versicherung keine Auskunft erteilen.
Um die Bearbeitung Ihrer Ansprüche durch die Versicherung zu beschleunigen, warten wir nicht ab, bis die Versicherung des Unfallgegners in Formular „Schweigepflichtentbindung“ vorlegt, das anschließend von Ihnen auszufüllen wäre. Vielmehr legen wir unsererseits schon zu Beginn der Bearbeitung ein standardisiertes Formular vor, dass die Anforderungen der Versicherungswirtschaft erfüllt. Damit kann die Versicherung schon frühzeitig Auskünfte einholen und Ihre Ansprüche früher regulieren.
So wenige wie möglich. In der Regel reicht eine einfache Unterzeichnung einer Vollmacht, die wir in den vorlegen.
Bitte füllen Sie keine Formulare aus, die Ihnen eine Versicherung des Unfallgegners vorlegt. Und überlassen Sie es uns, der Versicherung des Unfallgegners Informationen zum Unfall zukommen zu lassen. Machen Sie sich keine unnötige Arbeit.
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie uns Fragebögen zusenden, die Ihnen von der Versicherung vorgelegt werden. Wir legen Ihre Ansprüche nicht in Form von Fragebögen oder Standardschreiben dar, sondern formulieren ausführlich und einzelfallbezogen. Unsere schriftliche Schadensgeltendmachung gegenüber der Versicherung „passt“ also hundertprozentig zu Ihrem Fall.
Grundsätzlich gilt, dass alle sogenannten „adäquat kausalen“ Schadensfolgen, zu deren Höhe ein konkreter Nachweis erbracht werden kann, dem Geschädigten zu ersetzen sind. Ein häufiges Beispiel hierfür ist eine vom Airbag beim Unfall zerbrochene Brille. Darüber hinaus sind aber auch Nebenkosten über pauschale Ansätze zu ersetzen. Dies gilt beispielsweise für die sogenannten allgemeinen Aufwendungen als auch für Nutzungsausfalls-Entschädigung. Versicherungen nehmen hier oft Kürzungen vor, die wir anhand einschlägiger Tabellen prüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Versicherung des Unfallgegners verpflichtet, auch dann die Kosten einer Ersatzanschaffung zu übernehmen, wenn die Abrechnung als Reparaturschaden günstiger wäre, als die Abrechnung als Totalschaden. Das Vorgehen ist anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Was passiert, wenn ich das Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem festgestellten Restwert verkaufe?
Grundsätzlich gilt, dass ein höherer Veräußerungserlös den Ihnen zu ersetzenden Schaden reduziert. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn wir im Rahmen der Einforderung von Nutzungsausfalls-Entschädigung der Versicherung einen Nachweis zur Veräußerung vorliegen wollen. Das Vorgehen ist anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Ja. Allerdings sollten wir Gelegenheit haben, das vom Sachverständigen erstellte Schadensgutachten zuvor zu prüfen. Nur bei einer sorgfältigen Dokumentation gehen Sie mit dem Verkauf keine Risiken ein.
Ja. Aber natürlich nur, wenn es verkehrssicher ist. Eine Neuanschaffung ist bei einem Totalschaden nicht zwingend. Sie sind auch nicht verpflichtet, ihr Fahrzeug an einen im Schadensgutachten oder von der Versicherung benannten Aufkäufer zum Restwert zu veräußern.
Eine Reparatur kann unter Rückgriff auf gebrauchte Teile erfolgen, um vollständigen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten zu erhalten. Im Rahmen der sog. “130%-Regelung” können die Reparaturkosten ohnehin schon über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Bei der Verwendung von günstigen gebrauchten Teilen kann sogar dann eine Reparatur erfolgen, wenn die Reparaturkosten ursprünglich noch höher geschätzt wurden. Allerdings sind in einem solchen Fall weitere Anforderungen an den Geschädigten zu berücksichtigen.
Ja. Ein Fahrzeug kann auch dann auf Kosten der Versicherung im Rahmen der sog. “130%-Regelung” repariert werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings sind in einem solchen Fall weitere Anforderungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Sie grundsätzlich immer frei, das als Entschädigung erhaltene Geld so zu verwenden, wie es ihnen am liebsten ist. Informieren Sie sich bitte auch zum Thema „Gebrauchtteile-Reparatur“.
Ja. Auch bei einer Reparatur in Eigenregie stehen Ihnen Nutzungsausfalls-Entschädigung oder ein Mietwagen zu. Gleiches gilt für angefallene Mehrwertsteuer. Wir sorgen für vollständigen Schadensersatz.
Ja. Sie sind nicht an Vorgaben der Versicherung gebunden. Dennoch versuchen viele Versicherungen, den Anspruchsteller zur Reparatur in einer von der Versicherung benannten Werkstatt zu drängen. Sofern dann diese Werkstatt sogenannte „Jahresrückvergütungen“ an die Versicherung bezahlt oder andere Reparaturaufträge der Versicherung günstiger abrechnet, wird der Geschädigte auch an dieser Stelle übervorteilt.
Ja. Dies hängt einerseits von der Höhe der entstandenen Kosten der Reparatur ab. Andererseits werden aber auch Schadenspositionen wie merkantile Wertminderung, allgemeine Aufwandspauschale und Nutzungsausfalls-Entschädigung ergänzend in bar ausgezahlt.
Ja. Und oft lohnt sich das für Sie. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich dieses Vorgehen nicht lohnt. Nach einer ersten Abrechnung der Versicherung können wir Ihnen hierzu mehr sagen.
Fiktive Schadensabrechnung bedeutet nichts anderes als Abrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens. Allerdings wird beispielsweise im Gutachten benannte Mehrwertsteuer erst dann reguliert, wenn diese auch tatsächlich entstanden ist. Sollten Sie also für eine Reparatur in Eigenregie Ersatzteile kaufen, können wir die entrichtitete Mehrwertsteuer für Sie einfordern.
Versicherungen kürzen regelmäßig Auszahlungen bei fiktiver Schadensabrechnung und begründen dies z. B. mit Verweisen auf Werkstätten, die angeblich günstiger reparieren. Oder es erfolgen rechtswidrige Abzüge von den kalkulierten Ersatzteilpreisen. Diese Abzüge halten häufig unserer Prüfung nicht stand, und wir fordern weitere Zahlungen für Sie nach.
Die Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung ist vielfältig. Auch an dieser Stelle lohnt sich unsere Beauftragung für Sie.
Mit einem Kostenvoranschlag gehen Sie unnötig Risiken ein. Die erstellten Kalkulationen sind oft nicht gerichtsfest, und Bilder werden oft vergessen oder sind nicht wirklich aussagekräftig. Wenn sich die Regulierung dann verzögert, stellt die Reparatur ohne Sachverständigengutachten ein weiteres Risiko dar. Oft verschenken Sie ohne Schadensgutachten auch bares Geld: nur der Sachverständige stellt die unfallbedingte merkantile Wertminderung fest, die Ihnen neben den Reparaturkosten zu erstatten ist. Und haben Sie schon einmal einen Kostenvoranschlag gesehen, der eine Abgrenzung zum „Totalschaden“ vornimmt? Wir nicht.
Ein Sachverständiger sollte nicht regelmäßig Aufträge von Versicherungen erhalten. Er steht dann in dem oft begründeten Verdacht, einen Schaden nicht mehr objektiv und in angemessener Höhe zu bewerten.
Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung haben wir diesen Zusammenhang schon einmal eindrücklich dargestellt: Wir legten dem Richter zu drei anderen Unfällen jeweils ein unabhängiges Gutachten vor und verglichen diese dann mit drei Gutachten, die zu denselben Fällen von dem Sachverständigen erstellt wurden, auf den sich die Gegenseite berief. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kam in allen drei Fällen auf lediglich ca. die Hälfte des Schadensvolumens, das von den unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde.
Nein. Die sogenannte Bagatellgrenze liegt bei ca. Euro 750,00. Bei geringeren Reparaturkosten bedarf es besonderer Umstände dafür, dass die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des Schadensgutachtens zu übernehmen hat. Alternativ kann ein Kostenvoranschlag mit Bildern verwendet werden.
Der Sachverständige dokumentiert den entstandenen Schaden durch Bilder und eine Kalkulation der Reparaturkosten. Mit einem fachmännisch erstellten Gutachten können wir der Behauptung der Versicherung entgegen treten, der Schaden sei tatsächlich doch viel geringer gewesen. Und dies insbesondere dann, wenn ihr Fahrzeug bereits repariert wurde.
Auch später entstehen oft Situationen, in denen wir gerne auf den fachmännischen Beistand des Sachverständigen zurückgreifen. So zum Beispiel bei einer erst während der Reparatur zu erkennenden Schadensweiterung oder bei einer Bestätigung zur Ausführung der Reparatur.
Der Aufwand der Abwicklung ist auch für den gut informierten Laien unverhältnismäßig hoch. Viele Interessenten bemerken recht früh, dass den anfänglichen freundlichen Versprechen der Versicherung nicht zu trauen ist. Dies sagt auch der ADAC, wie dem Videobeitrag auf unserer Seite zu entnehmen ist.
Nein. Wir verzichten auf eine Berechnung, auch wenn die Vergütungsordnung der Rechtsanwälte (RVG) hierfür eine Abrechnungsposition vorsieht. Der Gedanke des Kundenservice steht im Vordergrund.
Im Rahmen der Erstberatung versuchen wir, schon zu einem frühen Zeitpunkt alle Fragen zur Regulierung und zum konkreten weiteren Vorgehen zu klären. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht. Der Gedanke des Kundenservice steht im Vordergrund.
Die Schadensabwicklung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verursacht Kosten, die grundsätzlich von dem Verursacher bzw. von dessen eintrittsverpflichteter Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Unsere Kosten sind also genauso wie die Reparatur Ihres Fahrzeuges nicht vom Geschädigten, sondern von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Diese Kosten setzen wir in der Regel eigenständig gegenüber der Versicherung durch, ohne den Geschädigten persönlich in Anspruch zu nehmen.
Grundsätzlich anders ist es jedoch, wenn Sie den Verkehrsunfall selbst oder zum Teil verursacht haben. Soweit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht eintrittsverpflichtet ist, werden auch keine Kosten der Schadensabwicklung erstattet. Wenn also beispielsweise eine quotale Regulierung von lediglich 50% erfolgt, dann werden nicht nur die Kosten zum Beispiel der Reparatur Ihres Fahrzeuges nur zur Hälfte von der Versicherung bezahlt, sondern auch die Kosten der Schadensabwicklung.
Dies sollte Ihnen jedoch keine Sorgen bereiten. Wir sehen uns nur insoweit als beauftragt an, als dass Ihnen tatsächlich kein Verursachungsbeitrag zum Verkehrsunfall anzulasten ist. Diese Frage der Verursachung lässt sich regelmäßig in einem ersten, für Sie in jedem Fall kostenlosen Beratungsgespräch klären.
Im Ergebnis bleibt es also dabei: Ihnen entstehen keine Kosten.
Mit der Beauftragung vereinbaren wir, dass wir für Sie tätig werden. Hierbei vereinbaren wir auch den konkreten Umfang unserer Tätigkeit. Diese umfasst in der Regel zunächst die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche. Sollte sich dann im weiteren Verlauf zeigen, dass weitere Tätigkeiten erforderlich werden, so bedarf dies einer weiteren konkreten Absprache. Hierunter kann zum Beispiel die Abwehr eines Bußgeldbescheides fallen, nachdem die zuständige Behörde ihr Verhalten bei dem Unfall für ahndungswürdig hält. Oder es können tatsächlich gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Auch dies geschieht nur, nachdem sie hierfür einen weiteren konkreten Auftrag erteilt haben.
Mit der Bevollmächtigung wird hingegen geregelt, dass unsere Tätigkeit zum Beispiel gegenüber der Versicherung des Unfallgegners oder gegenüber Behörden tatsächlich in Ihrem Namen erfolgen kann. Es wird entsprechende Vertretungsmacht vereinbart, die wir gerne so umfassend formulieren, dass wir nicht bei jeder Änderung des konkreten Auftrages eine neue Vollmacht vorlegen und von Ihnen unterschreiben lassen müssen.
Eine Vollmacht wird also umfassend formuliert, sie bestimmt aber nicht den Umfang unserer Beauftragung.
Ja. Dies hängt einerseits von der Höhe der entstandenen Kosten der Reparatur ab. Andererseits werden aber auch Schadenspositionen wie merkantile Wertminderung, allgemeine Aufwandspauschale und Nutzungsausfalls-Entschädigung ergänzend in bar ausgezahlt.
Ja. Und oft lohnt sich das für Sie. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich dieses Vorgehen nicht lohnt. Nach einer ersten Abrechnung der Versicherung können wir Ihnen hierzu mehr sagen.
Fiktive Schadensabrechnung bedeutet nichts anderes als Abrechnung auf Grundlage eines Schadensgutachtens. Allerdings wird beispielsweise im Gutachten benannte Mehrwertsteuer erst dann reguliert, wenn diese auch tatsächlich entstanden ist. Sollten Sie also für eine Reparatur in Eigenregie Ersatzteile kaufen, können wir die entrichtitete Mehrwertsteuer für Sie einfordern.
Versicherungen kürzen regelmäßig Auszahlungen bei fiktiver Schadensabrechnung und begründen dies z. B. mit Verweisen auf Werkstätten, die angeblich günstiger reparieren. Oder es erfolgen rechtswidrige Abzüge von den kalkulierten Ersatzteilpreisen. Diese Abzüge halten häufig unserer Prüfung nicht stand, und wir fordern weitere Zahlungen für Sie nach.
Die Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung ist vielfältig. Auch an dieser Stelle lohnt sich unsere Beauftragung für Sie.
Der Aufwand der Abwicklung ist auch für den gut informierten Laien unverhältnismäßig hoch. Viele Interessenten bemerken recht früh, dass den anfänglichen freundlichen Versprechen der Versicherung nicht zu trauen ist. Dies sagt auch der ADAC, wie dem Videobeitrag auf unserer Seite zu entnehmen ist.
Nein. Wir verzichten auf eine Berechnung, auch wenn die Vergütungsordnung der Rechtsanwälte (RVG) hierfür eine Abrechnungsposition vorsieht. Der Gedanke des Kundenservice steht im Vordergrund.
Im Rahmen der Erstberatung versuchen wir, schon zu einem frühen Zeitpunkt alle Fragen zur Regulierung und zum konkreten weiteren Vorgehen zu klären. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht. Der Gedanke des Kundenservice steht im Vordergrund.
So wenige wie möglich. In der Regel reicht eine einfache Unterzeichnung einer Vollmacht, die wir in den vorlegen.
Bitte füllen Sie keine Formulare aus, die Ihnen eine Versicherung des Unfallgegners vorlegt. Und überlassen Sie es uns, der Versicherung des Unfallgegners Informationen zum Unfall zukommen zu lassen. Machen Sie sich keine unnötige Arbeit.
Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie uns Fragebögen zusenden, die Ihnen von der Versicherung vorgelegt werden. Wir legen Ihre Ansprüche nicht in Form von Fragebögen oder Standardschreiben dar, sondern formulieren ausführlich und einzelfallbezogen. Unsere schriftliche Schadensgeltendmachung gegenüber der Versicherung „passt“ also hundertprozentig zu Ihrem Fall.
Mit der Beauftragung vereinbaren wir, dass wir für Sie tätig werden. Hierbei vereinbaren wir auch den konkreten Umfang unserer Tätigkeit. Diese umfasst in der Regel zunächst die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche. Sollte sich dann im weiteren Verlauf zeigen, dass weitere Tätigkeiten erforderlich werden, so bedarf dies einer weiteren konkreten Absprache. Hierunter kann zum Beispiel die Abwehr eines Bußgeldbescheides fallen, nachdem die zuständige Behörde ihr Verhalten bei dem Unfall für ahndungswürdig hält. Oder es können tatsächlich gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Auch dies geschieht nur, nachdem sie hierfür einen weiteren konkreten Auftrag erteilt haben.
Mit der Bevollmächtigung wird hingegen geregelt, dass unsere Tätigkeit zum Beispiel gegenüber der Versicherung des Unfallgegners oder gegenüber Behörden tatsächlich in Ihrem Namen erfolgen kann. Es wird entsprechende Vertretungsmacht vereinbart, die wir gerne so umfassend formulieren, dass wir nicht bei jeder Änderung des konkreten Auftrages eine neue Vollmacht vorlegen und von Ihnen unterschreiben lassen müssen.
Eine Vollmacht wird also umfassend formuliert, sie bestimmt aber nicht den Umfang unserer Beauftragung.
Die Schadensabwicklung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verursacht Kosten, die grundsätzlich von dem Verursacher bzw. von dessen eintrittsverpflichteter Haftpflichtversicherung zu tragen sind. Unsere Kosten sind also genauso wie die Reparatur Ihres Fahrzeuges nicht vom Geschädigten, sondern von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Diese Kosten setzen wir in der Regel eigenständig gegenüber der Versicherung durch, ohne den Geschädigten persönlich in Anspruch zu nehmen.
Grundsätzlich anders ist es jedoch, wenn Sie den Verkehrsunfall selbst oder zum Teil verursacht haben. Soweit die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nicht eintrittsverpflichtet ist, werden auch keine Kosten der Schadensabwicklung erstattet. Wenn also beispielsweise eine quotale Regulierung von lediglich 50% erfolgt, dann werden nicht nur die Kosten zum Beispiel der Reparatur Ihres Fahrzeuges nur zur Hälfte von der Versicherung bezahlt, sondern auch die Kosten der Schadensabwicklung.
Dies sollte Ihnen jedoch keine Sorgen bereiten. Wir sehen uns nur insoweit als beauftragt an, als dass Ihnen tatsächlich kein Verursachungsbeitrag zum Verkehrsunfall anzulasten ist. Diese Frage der Verursachung lässt sich regelmäßig in einem ersten, für Sie in jedem Fall kostenlosen Beratungsgespräch klären.
Im Ergebnis bleibt es also dabei: Ihnen entstehen keine Kosten.
Grundsätzlich gilt, dass alle sogenannten „adäquat kausalen“ Schadensfolgen, zu deren Höhe ein konkreter Nachweis erbracht werden kann, dem Geschädigten zu ersetzen sind. Ein häufiges Beispiel hierfür ist eine vom Airbag beim Unfall zerbrochene Brille. Darüber hinaus sind aber auch Nebenkosten über pauschale Ansätze zu ersetzen. Dies gilt beispielsweise für die sogenannten allgemeinen Aufwendungen als auch für Nutzungsausfalls-Entschädigung. Versicherungen nehmen hier oft Kürzungen vor, die wir anhand einschlägiger Tabellen prüfen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Versicherung des Unfallgegners verpflichtet, auch dann die Kosten einer Ersatzanschaffung zu übernehmen, wenn die Abrechnung als Reparaturschaden günstiger wäre, als die Abrechnung als Totalschaden. Das Vorgehen ist anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Was passiert, wenn ich das Fahrzeug zu einem höheren Preis als dem festgestellten Restwert verkaufe?
Grundsätzlich gilt, dass ein höherer Veräußerungserlös den Ihnen zu ersetzenden Schaden reduziert. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn wir im Rahmen der Einforderung von Nutzungsausfalls-Entschädigung der Versicherung einen Nachweis zur Veräußerung vorliegen wollen. Das Vorgehen ist anhand der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu bestimmen.
Ja. Allerdings sollten wir Gelegenheit haben, das vom Sachverständigen erstellte Schadensgutachten zuvor zu prüfen. Nur bei einer sorgfältigen Dokumentation gehen Sie mit dem Verkauf keine Risiken ein.
Ja. Aber natürlich nur, wenn es verkehrssicher ist. Eine Neuanschaffung ist bei einem Totalschaden nicht zwingend. Sie sind auch nicht verpflichtet, ihr Fahrzeug an einen im Schadensgutachten oder von der Versicherung benannten Aufkäufer zum Restwert zu veräußern.
Eine Reparatur kann unter Rückgriff auf gebrauchte Teile erfolgen, um vollständigen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten zu erhalten. Im Rahmen der sog. “130%-Regelung” können die Reparaturkosten ohnehin schon über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Bei der Verwendung von günstigen gebrauchten Teilen kann sogar dann eine Reparatur erfolgen, wenn die Reparaturkosten ursprünglich noch höher geschätzt wurden. Allerdings sind in einem solchen Fall weitere Anforderungen an den Geschädigten zu berücksichtigen.
Ja. Ein Fahrzeug kann auch dann auf Kosten der Versicherung im Rahmen der sog. “130%-Regelung” repariert werden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings sind in einem solchen Fall weitere Anforderungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Sie grundsätzlich immer frei, das als Entschädigung erhaltene Geld so zu verwenden, wie es ihnen am liebsten ist. Informieren Sie sich bitte auch zum Thema „Gebrauchtteile-Reparatur“.
Ja. Auch bei einer Reparatur in Eigenregie stehen Ihnen Nutzungsausfalls-Entschädigung oder ein Mietwagen zu. Gleiches gilt für angefallene Mehrwertsteuer. Wir sorgen für vollständigen Schadensersatz.
Ja. Sie sind nicht an Vorgaben der Versicherung gebunden. Dennoch versuchen viele Versicherungen, den Anspruchsteller zur Reparatur in einer von der Versicherung benannten Werkstatt zu drängen. Sofern dann diese Werkstatt sogenannte „Jahresrückvergütungen“ an die Versicherung bezahlt oder andere Reparaturaufträge der Versicherung günstiger abrechnet, wird der Geschädigte auch an dieser Stelle übervorteilt.
Mit einem Kostenvoranschlag gehen Sie unnötig Risiken ein. Die erstellten Kalkulationen sind oft nicht gerichtsfest, und Bilder werden oft vergessen oder sind nicht wirklich aussagekräftig. Wenn sich die Regulierung dann verzögert, stellt die Reparatur ohne Sachverständigengutachten ein weiteres Risiko dar. Oft verschenken Sie ohne Schadensgutachten auch bares Geld: nur der Sachverständige stellt die unfallbedingte merkantile Wertminderung fest, die Ihnen neben den Reparaturkosten zu erstatten ist. Und haben Sie schon einmal einen Kostenvoranschlag gesehen, der eine Abgrenzung zum „Totalschaden“ vornimmt? Wir nicht.
Ein Sachverständiger sollte nicht regelmäßig Aufträge von Versicherungen erhalten. Er steht dann in dem oft begründeten Verdacht, einen Schaden nicht mehr objektiv und in angemessener Höhe zu bewerten.
Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung haben wir diesen Zusammenhang schon einmal eindrücklich dargestellt: Wir legten dem Richter zu drei anderen Unfällen jeweils ein unabhängiges Gutachten vor und verglichen diese dann mit drei Gutachten, die zu denselben Fällen von dem Sachverständigen erstellt wurden, auf den sich die Gegenseite berief. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige kam in allen drei Fällen auf lediglich ca. die Hälfte des Schadensvolumens, das von den unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde.
Nein. Die sogenannte Bagatellgrenze liegt bei ca. Euro 750,00. Bei geringeren Reparaturkosten bedarf es besonderer Umstände dafür, dass die Versicherung des Unfallgegners die Kosten des Schadensgutachtens zu übernehmen hat. Alternativ kann ein Kostenvoranschlag mit Bildern verwendet werden.
Der Sachverständige dokumentiert den entstandenen Schaden durch Bilder und eine Kalkulation der Reparaturkosten. Mit einem fachmännisch erstellten Gutachten können wir der Behauptung der Versicherung entgegen treten, der Schaden sei tatsächlich doch viel geringer gewesen. Und dies insbesondere dann, wenn ihr Fahrzeug bereits repariert wurde.
Auch später entstehen oft Situationen, in denen wir gerne auf den fachmännischen Beistand des Sachverständigen zurückgreifen. So zum Beispiel bei einer erst während der Reparatur zu erkennenden Schadensweiterung oder bei einer Bestätigung zur Ausführung der Reparatur.
Wir haben uns auf Schmerzensgeldansprüche spezialisiert, die aufgrund von Verkehrsunfällen entstehen. Sehr häufig haben wir es mit HWS-Distorsionen zu tun, da diese bei leichteren Verkehrsunfällen mit dem Pkw häufig vorkommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Mandate annehmen, bei denen es um Schmerzensgeldansprüche nach ärztlicher Fehlbehandlung geht.
Die Höhe des Schmerzensgeldes beziffern wir unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte: maßgeblich sind die Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung und der Grad der Beeinträchtigung. Darüber hinaus sind auch Schmerzensgeld-Tabellen und unsere interne Urteilssammlung hilfreich, um im Verhandlungswege oder nötigenfalls auch im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung eine angemessene Schmerzensgeldzahlung zu erreichen.
Beachten Sie bitte, dass pauschale Aussagen zur Höhe des Schmerzensgeldes mangels Einzelfallbezuges in der Regel nur falsch sein können.
Wir bemühen uns darum, der Versicherung des Unfallgegners möglichst frühzeitig Unterlagen zukommen zu lassen, die eine Beurteilung Ihrer Verletzungen und damit auch Ihrer Ansprüche erlauben. Hierzu zählen insbesondere Arztbriefe und Atteste, aus denen die Dauer einer Krankschreibung hervorgeht. Deshalb macht es auch immer Sinn, den Arzt um einen „gelben Schein“ zu bitten, wenn man diesen nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt. Denn mit einem ärztlichen Attest wird zuverlässig die Dauer der Beschwerden bestätigt.
Mit einer Schweigepflichtentbindung versetzen sie Ihren behandelnden Arzt in die Lage, der Versicherung des Unfallgegners Auskünfte zu erteilen, wenn diese unsere Angaben überprüfen möchte. Ohne Schweigepflichtentbindung dürfte der Arzt der Versicherung keine Auskunft erteilen.
Um die Bearbeitung Ihrer Ansprüche durch die Versicherung zu beschleunigen, warten wir nicht ab, bis die Versicherung des Unfallgegners in Formular „Schweigepflichtentbindung“ vorlegt, das anschließend von Ihnen auszufüllen wäre. Vielmehr legen wir unsererseits schon zu Beginn der Bearbeitung ein standardisiertes Formular vor, dass die Anforderungen der Versicherungswirtschaft erfüllt. Damit kann die Versicherung schon frühzeitig Auskünfte einholen und Ihre Ansprüche früher regulieren.